Des Geschichts- und Altertums-Vereins Ellwangen e.V.
- Beschlossen in der Gründungsversammlung
vom 10. November 1904 - Erneuert in der Mitgliederversammlung
vom 28. Dezember 1916 - Abgeändert in der Mitgliederversammlung
vom 3. Mai 1935 - Abgeändert in der Mitgliederversammlung
vom 23. Februar 1946 - Abgeändert in der Mitgliederversammlung
vom 10. April 1970 - Abgeändert in der Mitgliederversammlung
vom 14. April l972 - Abgeändert in der Mitgliederversammlung
vom 4. Mai 1984
I. Allgemeines
§ 1
Zweck des Vereins
Der Geschichts- und Altertumsverein Ellwangen, eingetragener Verein hat den Zweck, die heimatliche Geschichte, einschließlich Natur; Kultur- und Vorgeschichte, wissenschaftlich zu erforschen, ihre Kenntnis zu verbreiten und ihre Denkmäler zu erhalten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein e Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2
Wirkungskreis
Räumlicher Wirkungskreis des Vereins ist das Gebiet der ehemaligen Fürstpropstei Ellwangen. Angrenzende Landstriche können in das Vereinsgebiet einbezogen werden, soweit sie nicht zum Gebiet anderer historischer Vereine gehören.
Sitz des Vereins ist Ellwangen (Jagst).
§3
Aufgaben
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins dienen Versammlungen mit Vorträgen, Veranstaltung oder Förderung von wissenschaftlichen Forschungen und von Ausgrabungen, Veröffentlichung von schriftstellerischen Arbeiten und bildlichen Darstellungen, Sammlung von Druckschriften (Bücherei) und Handschriften (Archiv), Anlegung und Fortführung ortsgeschichtlicher Nachschlagewerke, Sammlung und Ausstellung sehenswerter oder belehrender Gegenstände, namentlich einheimischer Altertümer und Kunstwerke (Heimatmuseum), heimatkundliche Ausflüge, Vorkehrungen zur Erhaltung der Natur- und Kulturdenkmale, Erteilung von Auskünften, Tauschverkehr mit verwandten Vereinen und Anstalten.
Der Verein kann die Obliegenheiten eines Bezirkspflegers des Württ. Landesamts für Denkmalspflege und diejenigen des Bezirksausschusses für Natur- und Heimatschutz übernehmen.
II. Mitgliedschaft
§ 4
Eintritt
Die Aufnahme einer als Mitglied angemeldeten Person erfolgt durch
den Vorstand mittels Eintrags in die Mitgliederliste.
Wenn gegen die Aufnahme Bedenken erhoben werden, so entscheidet über das Aufnahmegesuch der Ausschuß. Wenn ein Verein oder eine Behörde als Mitglied beitritt, so genießt der Vereins- bzw. Amtsvorstand die. Mitgliedsrechte.
§ 5
Austritt
Der Austritt steht jedem Mitglied frei, sobald der laufende Beitrag bezahlt ist.
Der Wegzug von Ellwangen berührt die Zugehörigkeit zum Verein nicht.
Beim Tode eines Mitglieds, das mit Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, wird die Mitgliedschaft auf das älteste überlebende Familienmitglied übertragen.
Ausschluß eines Mitglieds wegen Zahlungsverweigerung oder an einer Pflichtverletzungen oder wegen ehrenrühriger Handlungen kann durch den Ausschuß erfolgen. Der Betroffene kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen.
§ 6
Pflichten
Die Mitglieder übernehmen die Verpflichtung, nach Kräften die Zwecke des Vereins zu fördern.
Sie haben für jedes Rechnungsjahr, das am l. Januar beginnt, einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe Sie selbst bestimmen, für den jedoch im Ausschuß eine untere Grenze festgesetzt wird. *
Wer nach dem I. September eintritt, hat nur den halben Beitrag zu entrichten. Wer nach dem 1. Dezember eintritt, hat für den Rest des Rechnungsjahres keinen Beitrag mehr zu bezahlen.
§ 7
Rechte
Die Mitglieder erhalten eine Mitgliedskarte und ein Stück der Satzung und haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
Sie haben für sich und ihre Familien freien Zutritt zu den Vorträgen, Sammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Bei kostspieligeren Veranstaltungen ist die Erhebung von Eintrittsgeldern nicht ausgeschlossen.
Die Mitglieder haben Anspruch auf unentgeltliche Benützung der Bücherei und auf unentgeltliche Auskünfte aus dem Gebiet der Ortsgeschichte und genießen Vergünstigungen beim Bezug der vom Verein herausgegebenen Druckschriften.
§ 8
Ehrenmitglieder
Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder dessen Zwecke erworben haben, können durch Beschluß des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern, frühere besonders verdiente Vorstände zu Ehrenvorständen ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände erhalten eine Ehrenurkunde und haben die Rechte der Mitglieder, ohne beitragspflichtig zu sein.
§ 9
Stifter
Personen, welche Schenkungen von namhaftem Wert gemacht haben, kann der Ausschuß die Würde von Stiftern verleihen. Die Namen der Stifter sind durch Anschlag in den Sammlungsräumen bekannt zu machen. Sie haben für ihre Person freien Eintritt in die Sammlung, auch wenn sie nicht Mitglieder sind.
Korrespondierende Mitglieder
Auswärtige Mitarbeiter des Vereins kann der Ausschuß zu korrespondierenden Mitgliedern ernennen. Die Ernennung gilt, soweit der Ausschuß nichts anderes bestimmt, auf fünf Jahre und kann nach Ablauf dieser Zeit verlängert werden: Die korrespondierenden Mitglieder
sind von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages befreit.
Pfleger
Zur Vertretung der Interessen des Vereins außerhalb Ellwangens können Vertrauensmänner (Pfleger) aufgestellt werden.
Die Pfleger haben die Rechte der Mitglieder, ohne beitragspflichtig zu sein.
III. Verfassung und Verwaltung
- Mitgliederversammlung
§ 10
Der Mitgliederversammlung ist die Entscheidung über Anträge auf Änderung der Satzung vorbehalten.
§ 11
Die regelmäßige Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet alljährlich nach dem l. Januar statt.
In der Hauptversammlung ist dem Ausschuß hinsichtlich der Verwendung der Geldmittel Entlastung zu erteilen und der Jahresvoranschlag zu genehmigen.
§ 12
Zur Gültigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung ist erforderlich, daß Zeit, Ort und Gegenstand der Beratung spätestens tags zuvor in den Ellwanger Tageszeitungen bekannt gemacht worden ist, und daß einschließlich des Vorsitzenden mindestens fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Ist wegen Beschlußunfähigkeit die Abhaltung einer weiteren Mitgliederversammlung notwendig, so entscheidet diese über den Gegenstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
§ 13
Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder, mindestens aber die Zahl von fünfzehn Stimmen, oder wenn es sich um Änderung des Zweckes des Vereins handelt, die Zahl von dreißig Stimmen erforderlich.
Auswärtige Mitglieder sind berechtigt, ihre Stimme einem erschienenen Mitglied schriftlich zu übertragen, und nehmen dadurch an der Abstimmung in gleicher Weise wie die erschienenen Mitglieder teil. Jedoch kann jedes anwesende Mitglied nur für ein auswärtiges Mitglied das Stimmrecht ausüben. Die Stimmübertragung hat nur für die einzelne Versammlung Gültigkeit, welche in der schriftlichen Erklärung bezeichnet ist.
- Ausschuß
§ 14
Dem Ausschuß kommt es zu, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten. An Beschlüsse des Ausschusses ist der Vorstand gebunden.
§ 15
Der Ausschuß besteht in der Regel aus 12 Mitgliedern, die von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Der Ausschuß hat das Recht, im Bedarfsfalle sich selbst neue Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren zuzuwählen. Jedoch soll die Gesamtzahl der Mitglieder die Zahl 15 nicht überschreiten. Die vom Ausschuß zugewählten Mitglieder müssen in der darauffolgenden Hauptversammlung von dieser bestätigt werden.
§ 16
I. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorstandes, den Schriftführer und den Rechner, sowie deren Stellvertreter.
II. Er kann auch zur Leitung einzelner Zweige der Vereinstätigkeit besondere Abteilungsleiter aufstellen, insbesondere für die Verwaltung der Sammlung oder einzelner Teile derselben, für die literarischen Arbeiten, einschließlich Bücherei und Archiv, zur Besorgung der Heimatschutzangelegenheiten und für die Leitung der Ausstellung für Heimatkunst.
III. Die mit Ämtern betrauten Mitglieder sind zu allen Ausschußberatungen einzubeziehen, auch wenn sie nicht dem Ausschuß angehören.
- Vorstand
§ 17
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre aus der Zahl der Mitglieder in offener Abstimmung gewählt, sofern nicht die Hauptversammlung auf Antrag die geheime Abstimmung beschließt.
Wenn in der Hauptversammlung eine gültige Wahl wegen Beschlußunfähigkeit oder Ablehnung nicht zustande gekommen ist, so steht die Wahl des Vorstandes dem Ausschuß zu.
§ 18
Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung und Ausschußsitzungen. Er hat für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen. Der Vorstand oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 19
Der Schriftführer hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemeinschaftlich mit dem Vorstand zu beurkunden und den, bei den zur Verwaltung des Vereins erforderlichen Schreibgeschäften zu unterstützen.
§ 20
Der Rechner hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu besorgen, die Jahresrechnung zu fertigen und dem Ausschuß vorzulegen, welcher sie durch einen oder mehrere von ihm aufgestellte Rechnungsprüfer untersuchen zu lassen und über das Ergebnis der Hauptversammlung Bericht zu erstatten hat.
Wahlen
§ 21
Bei Wahlen findet im Falle der Stimmengleichheit eine engere Wahl statt. Führt auch diese zu keiner Mehrheit, so entscheidet das Los.
Die Berufung auswärtiger Mitglieder in den Ausschuß oder zu Vereinsämtern ist nicht ausgeschlossen. Die Berufung ansässiger Mitglieder gilt jedoch nur für die Dauer ihrer Ansässigkeit.
Zulässig ist auch die Berufung erwachsener (auch weiblicher) Angehöriger von Mitgliedern, welche hierdurch die vollen Rechte eines Mitglieds erhalten, ohne beitragspflichtig zu sein.
IV. Auflösung
§ 22
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung, zu welcher mindestens dreimalige. Einladung gemäß § 12 ergangen ist, durch eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder in geheimer Abstimmung beschlossen werden, welche mindestens der Mehrheit aller ansässigen Mitglieder entsprechen muß.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins mit Einschluß der Sammlungen an die Stadt Ellwangen (Jagst), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.**
* Zur Zeit beträgt der Mindestbeitrag: 40 – 15 € ab 2023
** Über die Auflösung wegen zu geringer Mitgliederzahl siehe § 73 BGB.
Über die Liquidation nach Auflösung vgl. § 47-53, 76 BGB, über Konkurseröffnung $ 42, BGB, über Entstehung der Rechtsfähigkeit § 43, 44 BGB. Über etwaige Ansprüche des Staates auf das Vereinsvermögen, vgl. Vertrag zwischen der Stadtgemeinde Ellwangen und dem Staat vom 21. Juli 1910.